§ 21 Abs. 5 WEG
Gibt es, stand früher anders
§ 21 Abs. 5 WEG gibt es heute, früher stand dort aber etwas anderes (Text weitgehend neu). Wechsel: 01.12.2020.
Beide Fassungen lesen
Beide Fassungen liegen bei. Meint das Schreiben die heutige Regelung, gibt es die Fundstelle. Meint es die alte, gilt sie nur noch für Altfälle, etwa nach Übergangsrecht. Das entscheidet ein Mensch.
Früher (bis 01.12.2020)
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere: 1. die Aufstellung einer Hausordnung; 2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums; 3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und …
Heute
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Datenstand
- 05.11.2026
- Nicht geprüft
- Ob die Aussage im Schreiben durch die Fundstelle gedeckt ist